Energie und Energieeinsparung – das ist schon lange ein wichtiges Thema insbesondere in der Baubranche. Denn hier wird der Grundstein für eine effiziente Energienutzung und Verbrauch gelegt. Deswegen gibt es seit 1. November 2020 ein neues Gebäudeenergiegesetz, dass die vorläufige Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführt und die Regeln zur Energieeffizienz von Gebäuden und zur Nutzung von erneuerbaren Energien aktualisiert und vereinheitlicht. Wir erklären Ihnen hier, was Sie wissen sollten und welche Auswirkungen das Gesetz hat.
Hintergrund: Warum?
Mit der Aktualisierung der Regeln und der Zusammenführung der unterschiedlichen relevanten Vorgaben im Bereich Energie wird ein weiterer Schritt in die Richtung einer einheitlichen Grundlage und Rahmenordnung für den Niedrigstenergiestandard gegangen. Diesen Standard müssen ab 2021 laut EU-Gebäuderichtlinie alle Neubauten erfüllen, um sich an die europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie zu halten.
Die wichtigsten Fakten im Überblick
Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Damit wird das Energiesparrecht für Gebäude vereinheitlicht. Dabei wird aber nicht alles über den Kopf geworfen, was bereits Regel war – bisher gültige Vorgaben bleiben großteils bestehen. Es kommen jedoch einige Regeln hinzu, die Sie jetzt beachten sollten. Das neue GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Verwendung von Energieausweisen und den Einsatz erneuerbarer Energien, wobei die aktuellen energetischen Anforderungen an Neubauten und Sanierungen nicht verschärft werden:
1. Erneuerbare Energien
Das GEG verpflichtet dazu, in Ihrem Neubau mindestens eine Form der erneuerbaren Energien für Ihren Verbrauch zu nutzen. Neu ist, dass Sie als Quelle künftig auch Strom aus gebäudenah erzeugter Energie nutzen dürfen, die diesen Anspruch erfüllt. Dazu zählen Solaranlagen, aber auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (betrieben durch gasförmige Biomasse), wie die Brennstoffzellenheizung, ebenso wie die Nutzung erneuerbarer Fern- und Abwärme. Die Abdeckung des Wärme- und Kältebedarfs muss dabei mindestens 15 Prozent betragen, variiert aber je nach Art der erneuerbaren Energie, die genutzt wird.
2. Energieberatung
Bevor Sie zukünftig neu bauen oder aber Ihr Gebäude sanieren wollen, müssen Sie sich beraten lassen, wenn neue Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden. Keine Sorge – die Beratung ist für Sie als Bauherren kostenlos, wenn Sie verpflichtend ist. Dazu können Sie sich zum Beispiel an die Verbraucherzentrale wenden oder sich zunächst bei Ihrem Energieberater informieren. Auch wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus kaufen, müssen Sie sich nach Erhalt des Energieausweises beraten lassen. Sie sollten außerdem von dem Unternehmen, von dem Sie Ihre Sanierung durchführen lassen, auf die Pflicht zur Energieberatung hingewiesen werden.
3. Heizungen
Neue, mit Öl betriebene Heizungen dürfen ab dem Jahr 2026 nur noch in Kombination mit erneuerbarer Energie betrieben werden, das gleiche gilt für Kohleheizungen. Damit wird der Einbau neuer Ölheizungen ab 2026 stark eingeschränkt.
4. Energieausweise
Auch die Regelung zur Vorlage von Energieausweisen wurde einheitlich geregelt und die Vorschriften ergänzt. Aus Primärenergiebedarf und -verbrauch ergeben sich CO2-Emissionen, die ab jetzt zusätzlich in Energieausweisen anzugeben sind. So sollen Informationen ergänzt werden, die die Klimawirkung des Gebäudes berücksichtigen. Außerdem muss nach wie vor bei Vermietung oder Verkauf eines Gebäudes ein Energieausweis vorgelegt werden – diese Pflicht gilt nun ebenfalls für Immobilienmakler. Außerdem müssen die relevanten Angaben auch in der Immobilienanzeige zu finden sein.
5. Finanzielle Unterstützung
Gute Nachrichten: Ihre Investitionen in erneuerbare Energien, effiziente Neubauten und energetische Sanierungen bereits bestehender Gebäude wird staatlich finanziell unterstützt. Bis zu 45 Prozent der Kosten für die energetische Effizienz und Qualität ihres Vorhabens können vom Staat übernommen werden oder in steuerlichen Vergünstigungen über drei Jahre verteilt angerechnet werden.
Wichtig
Wenn Sie Ihren Bauantrag bis zum 31. Oktober 2020 eingereicht haben, gelten diese Bestimmungen nicht für Ihr Projekt. In diesem Fall sollten Sie sich weiterhin an die bis dahin gültigen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinspargesetz (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) halten. Die neuen Vorschriften und Ergänzungen gelten für alle betroffenen Bauvorhaben, die ab dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden.
Wir stehen Ihnen gerne bei allen weiteren Fragen telefonisch oder per Email zur Verfügung und begleiten Sie auf dem Weg zu Ihrem Projekt. Wir wissen, dass man als Bauherr auch mal den Überblick über die anstehenden Schritte und Planungen verlieren kann. Deswegen stehen wir jederzeit für Beratungen zur Verfügung und unterstützen Sie in Ihrer persönlichen Bauplanung und -umsetzung.